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Eine Sammlung verschiedener Texte aus den Jahren 2005 bis 2008

Die Ausgangslage
Die Grundversorgung mit Energie befindet sich zunehmend in einem offensichtlich desolaten Zustand. Immer schneller steigen die Endkundenpreise für nahezu alle Energiearten. Die Versorgungsunternehmen wurden vor Jahren ganz oder teilweise privatisiert, der radikalen Ideologie des freien Marktes folgend. Direkte Auswirkung davon ist, dass Entscheidungen innerhalb der nun privaten Energieversorgungsunternehmen weitgehend intransparent und fernab öffentlicher Kontrolle getroffen werden, obwohl sie die große Mehrheit der Bevölkerung direkt betreffen. Große Summen öffentlicher Gelder wurden in privatwirtschaftliche Unternehmen gepumpt, wo sie nun in erster Linie für das Gewinninteresse der jeweiligen Unternehmen arbeiten. Die erzielten Gewinne fließen anschließend zu nicht unerheblichen Anteilen in die Kassen der beteiligten vier Energiemonopolisten, die an den vormals kommunalen Versorgungsunternehmen beteiligt sind oder die kommunale Energieversorgung komplett in ihrer Hand haben. Dass diese bundesweit ihre marktbeherrschende Stellung zu ihren Gunsten und für überhöhte Gaspreise zu nutzen wissen, wird nicht zuletzt durch das aktuelle bundesweite Kartellamtsverfahren gegen zahlreiche Energieversorgungsunternehmen bestätigt.

Regionales Beispiel: Die Stadtwerke Göttingen und E.ON
Aus den oben geschilderten Gründen erhebt die Göttinger Initiative gegen den Gaspreis (GIGA) – seit einiger Zeit öffentlich (u.a. im Rahmen der Stadtratssitzungen) die Forderung nach einer Offen­legung der Gaspreiskalkulation der Göttinger Stadtwerke. Diese wurde stets unter Verweis auf das Privatwirtschaftsrecht und eine behaup­tete Konkurrenzsituation abgebügelt. Die Konstruktion einer Konkurrenz mit anderen Mit­bewerbern bei der Gas­versorgung Göttingens ist nicht nachvollziehbar. So ist doch der einzig denkbare Konkurrent „E wie einfach“ (ein Tochterunternehmen von E.ON) nur ein scheinbarer, denn E.ON selbst ist mit 48,9% an den Stadtwerken beteiligt. Auf der anderen Seite ist die Stadt Göttingen zu 3,9% an der E.ON Mitte AG beteiligt, der Oberbürgermeister sitzt in den Aufsichtsräten beider Unter­nehmen. Hier wird die enge Verflechtung kommunaler Organe mit dem Energie­monopolist und Atomkonzern E.ON deutlich sichtbar. In diesem Licht betrachtet darf eine konsequente Vertretung der Interessen der Allgemeinheit durchaus in Zweifel gezogen werden, zumal jede wirksame Transparenz außerhalb nichtöffentlicher Gremien verweigert wird. Das Problem der fehlenden Transparenz ist auch ein rechtliches: Das Energiewirtschaftsgesetz fordert in § 1 eindeutig „eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas“. Um überprüfen zu können, ob die dargebotene (monopol­artige) Versorgung der Erfordernis der Billigkeit nach §315 BGB genügt, bedarf es einer transparenten Preiskalkulation sowie öffentlicher Kontrollmöglichkeiten. Genau dies jedoch wird - wie oben bereits ausgeführt - in den bundesweit zahlreichen Gerichtsverfahren zwischen KundInnen und Energieversorgern regelmäßig von den Energieunternehmen verweigert.

Zusammengefasst sehen wir als zentrals Probleme:
- die Verflochtenheit der Stadt mit E.ON als Atomkonzern und Energiemonopolist
- Gewinnmaximierung bei der Energieversorgung als Ergebnis der (Teil)privatisierung
- das Fehlen jeder wirksamen öffentlichen Kontrolle bei den Stadtwerken und somit bei der existenziellen Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger

Suche nach Lösungen
Angesichts dieser Ausgangslage gehen wir davon aus, dass jener Weg, welcher wegführt von monopolartigen Strukturen, die auf Jahresbilanzen fixiert sind und jenseits einer öffentlichen Kontrolle agieren, der einzige ist, der zur Lösung der akuten Probleme beiträgt. Dies wäre ein Weg in Richtung Energieeinsparung, Kraft-Wärme-Kopplung und konsequentem Ausbau intelligenter Energieerzeugung aus regenerativen Quellen. Als sinnvolle Alternative zu den bestehenden Energiemonopolen erscheint uns ein kleinstrukturierter, vernetzter Verbund von mehr oder weniger in der Fläche verteilten Energieerzeugen, die je nach den örtlichen Gegebenheiten verschiedene Energiequellen kombinieren. Denkbar wäre z.B. der Aufbau eines regionalen Netzwerks kleinerer und größerer Genossenschaften zur Erzeugung und Verteilung der Energieträger. Es stellt sich auch die Frage, wie die existierenden Kompetenzen und Strukturen weiter genutzt und ggf. im Sinn einer zukunftsfähigen und dem Allgemeinwohl dienenden Ausrichtung angepasst werden können.

Die Gaspreiserhöhe an sich und die neuerlichen Erhöhungen sind nicht gerechtfertigt
Es heißt stets, dass wegen “gestiegener Preise auf den Energiemärkten” der Gaspreis steige. Als die Gaspreise im Jahre 2004 von Januar bis Oktober um 7,7% gesunken waren, hat man allerdings nicht den Preis “wegen gesunkener Energiepreise” gesenkt. Wenn der Ölpreis steigt, erhöht E-ON die Gaspreise und spricht von Ölpreisbindung, wenn die Ölpreise sinken erhöht E-On die Gaspreise und lässt die Ölpreisbindung unbeachtet. “Die Gaspreise privater Haushalte wurden im Jahr 2003 gegenüber dem Vorjahr um 370 Prozent mehr als der Gasimportpreis angehoben .(…) Allein aufgrund der Preissteigerung seit 1999 enthielten die Gaspreise 2003 zwanzig Prozent Luft. Jeder Haushalt zahlt also 50 Euro jährlich zuviel fürs Gas. Für die Gaswirtschaft summiert sich das auf unberechtigte Zusatzgewinne von über einer Milliarde Euro.” (Quelle: www.energienetz.com)
(Quelle: goest.de)

Monat / Jahr Grundtarif / ct / kwH netto Veränderung
1.4.2000 und + 0,6 ct/kwH  
1.1.2001 + 0,4 ct/kwH  
1.1.2003 3,61  
1.4.2003 3,83 + 6,09 %
1.1.2004 - 31.10.2004 3,81 - 0,52 %
1.11.2004 - 31.7.2005 4,11 + 7,31 %
1.8.2005 4,61 + 12,16 %
1.1.2006 - 31.3.2007 5,01 + 8,6 %
1.4.2007 - 30.9.2007 4,73 - 5,58 %
1.10.2007 - 31.3.2008 4,98 + 5,28 %
1.4.2008 5,42 + 8,83 %

(Tabelle von: goest.de)

4.4.07 / E.ON z.B. besitzt bereits jetzt so viel Geld, dass diese Firma nicht weiß wohin damit. So waren für den Kauf des spanischen Energieunternehmens Endesa 42,3 Mrd. Euro vorgesehen. Weil dieser Kauf scheiterte bekam E-On anschließend von Enel und Acciona (Spanien/Italien) noch 10 Milliarden Euro dazu. Und dann schreibt diese Firma “Leider sind wir zur Erhöhung der Gaspreise gezwungen”.
(Quelle: goest.de)

Pressemitteilung der GIGA, 16.1.08
Der Bund der Energieverbraucher und Verbraucherzentralen empfehlen, die Preiserhöhungen für Gaslieferungen nicht zu zahlen. Grundlage für eine Zahlungsweigerung ist § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
“Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.”
Das heißt, der Kunde kann mit Hinweis auf die Berechnungen des Bundes der Energieverbraucher und der Verbraucherzentralen die Begründung die Erforderlichkeit (=”Billigkeit”) der Preiserhöhung anzweifeln. Die Stadtwerke müssten dann ihre Berechnungsgrundlagen offen legen, um ihren Preis zu rechtfertigen.
Nun berufen sich die Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtwerke AG auf die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des Aktiengesetzes und ihre Sorgfalts-, Treue- und Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Unternehmen. Allerdings sind sie gleichwohl Vertreter der Stadt Göttingen und haben den gesetzlichen Auftrag, die Gemeinwohlinteressen wahrzunehmen. Da die Interessen des Anteil-Eigners E.ON sicher nicht identisch mit den Gemeinwohlinteressen sind, ergibt sich daraus ein Widerspruch.
Dieser Widerspruch ist durch die Ausgliederung der Stadtwerke in eine Aktiengesellschaft entstanden. Wie auch bei der GWG und der GoeSF werden Bereiche ausgegliedert in denen über Millionen Euro entschieden wird, die Entscheidungsvorgänge sich jedoch dem Blick der Öffentlichkeit entziehen, indem sich die Beteiligten darauf berufen, dass sie zwar mit städtischen Geldern, aber für eine AG oder eine GmbH arbeiten.
Die Gültigkeit des § 315 BGB ist jedoch nicht aufgehoben. Die Stadtwerke sind nach wie vor dazu verpflichtet, ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung und die Berechtigung der Gaspreishöhe insgesamt nachzuweisen. Die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preishöhe und der Preiserhöhung muss also durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachgewiesen werden. (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306).
Das Landgericht Hannover stellte in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 19.02.2007 fest, dass der Versuch seitens der Gasversorger, die Berechtigung der Preiserhöhung mittels Testaten ihrer Wirtschaftsprüfer zu belegen, ungeeignet ist: “Ungeachtet des Umstandes, dass lediglich die Parameter für die Preiserhöhung, nicht aber die vermeintliche Berechtigung des geforderten Gesamtpreises testiert und damit der Streitgegenstand nicht beachtet wurde, sind die Testate ungeeignet, eine Kostenkontrolle zu ermöglichen. Wollte man Testate als ausreichend ansehen, hieße dies, die Kontrolle in die Hand eines von dem zu kontrollierenden Unternehmen beauftragten, bezahlten und von ihm informierten Sachverständigen zu geben. Diese teils in anderem energierechtlichen Zusammenhang vorgegebene Kostenkontrolle ist gesetzlich in § 315 BGB nicht vorgesehen. Vielmehr obliegt die inhaltliche Kontrolle der Angemessenheit und Billigkeit dem Gericht (vgl. BGH a.a.O., Bundesverfassungsgericht a.a.O.).”
Pressewirksam werben die Stadtwerke in einer aktuellen Kampagne um Verständnis. Ein Diagramm soll belegen, dass der Verdienstanteil der Stadtwerke (bei einem bestimmten Tarif) lediglich 4% betrage. Welche Beweiskraft kann diese Behauptung aber besitzen, wenn die Stadtwerke sie mit keinerlei belastbaren Nachweisen Ihrer Gesamtpreiskalkulation belegen?
Die Stadtwerke werden nicht müde zu beteuern, dass sie im bundesweiten Vergleich günstige Tarife anbiete. Auch hierzu hat das Landgericht Hannover eindeutig Stellung bezogen: “Eine Vergleichsbetrachtung unter Berücksichtigung regional oder bundesweit von Gasversorgern verlangter Preise scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist nicht auszuschließen, dass die Gaspreise bundesweit systematisch überhöht sind (vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O). Dafür kann der fehlende bzw. stark eingeschränkte Wettbewerb auf der Lieferantenseite sprechen.”
Auch die Angemessenheit der Netzentgelte, welche im Fall der Göttinger Stadtwerke von diesen selbst auf 18% des Gesamtpreises bezifferten werden, wird vom Landgericht in Zweifel gezogen: “Weiter ist eine systematische Erhöhung jedenfalls der Netznutzungsentgelte, die bundesweit im wesentlichen einheitlich nach der VV II plus kalkuliert werden, nicht auszuschließen. Dafür spricht immerhin, dass die Netzagentur die von der Beklagten beantragten Netzentgelte im Oktober 06 nicht in vollem Umfang genehmigt hat.”
Auch bei den Stadtwerken Göttingen kürzte die Bundesnetzagentur die beantragten Gasnetzentgelte um ca. 24%.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Stadtwerke mit allen möglichen Mitteln ihrer gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung der Kalkulation des Gesamtpreises für ihre Gaskunden zu entziehen versuchen. Auch die Vertreter der öffentlichen Hand innerhalb des Aufsichtsrates der Stadtwerke weigern sich unter Berufung auf gesellschaftsrechtliche Bestimmungen dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit nach Transparenz nachzukommen. Dies führt zu mitunter absurden Ausflüchten: Auf alle konkreten Fragen nach der Preisgestaltung wird unter Behauptung einer Konkurrenzsituation die Antwort verweigert. Fragt man daraufhin nach, wie sich diese Konkurrenz begründe, bekommt man vom Aufsichtsratsvorsitzenden OB Meyer nur zu hören, die Beantwortung dieser Frage würde der Konkurrenz Informationen liefern und dem Unternehmen schaden und könne deshalb von ihm nicht beantwortet werden.
Offensichtlich stecken die Vertreter der öffentlichen Hand in einem massiven und unauflösbar erscheinenden Dilemma. Dieses Dilemma beschränkt sich keineswegs nur auf die Stadtwerke und wurde von ihnen mit den (Teil-)Privatisierungen selbst erst herbeigeführt.